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Ratgeber · Arbeitszeitgesetz

Ruhezeiten in der Pflege: Was das Arbeitszeitgesetz für den Dienstplan verlangt

Ein Dienstplan, der die Ruhezeit verletzt, ist nicht nur ärgerlich — er ist rechtswidrig. Hier steht, was § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) konkret bedeutet, welche Besonderheiten in der Pflege gelten und wie du Fehler im Plan früh erkennst. Inklusive kostenlosem Ruhezeit-Rechner.

Die wichtigste Zahl: 11 Stunden

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Beschäftigte eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Für Schichtpläne heißt das: Wer um 22:30 Uhr Feierabend hat, darf frühestens um 09:30 Uhr des nächsten Tages wieder eingeplant werden.

So planst du Ruhezeiten richtig

Verkürzung der Ruhezeit in der Pflege — was geht?

In Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen lässt das Gesetz eine Verkürzung der Ruhezeit auf bis zu 10 Stunden zu, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich 11 Stunden stattfindet (z. B. durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit). Wichtig: Das ist die Ausnahme, nicht die Regel — und sie muss dokumentiert werden.

⏱️ Ruhezeit-Rechner

Wann endet die eine Schicht, wann beginnt die nächste? Der Rechner zeigt sofort, ob die 11 Stunden erfüllt sind — Beispiel ist schon eingetragen.



Häufige Fragen zu Ruhezeiten

FrageKurzantwort
Wie lang muss die Ruhezeit sein?Mindestens 11 Stunden ununterbrochen (§ 5 ArbZG).
Kann sie in der Pflege kürzer sein?Unter engen Bedingungen bis 10 Stunden, mit Ausgleich auf 11 h im Schnitt.
Zählt die Zeit nach der Nachtschicht?Ja — die Ruhezeit startet mit dem tatsächlichen Schichtende.
Was droht bei Verstößen?Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld — plus Belastung fürs Team.

Wenn der Plan zu kompliziert wird

Ruhezeiten, Mindestbesetzung, Qualifikationen, Wünsche und Fairness gleichzeitig im Excel zu prüfen, wird bei 15+ Mitarbeitenden schnell unmöglich. Dienst nach Plan rechnet das automatisch — jede Regelverletzung wird vor der Freigabe angezeigt.

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Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Arbeitszeitgesetz und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Rechtsstand: ArbZG §§ 3–5. · Datenschutz · Impressum